Das müssen Sie wissen!
Derzeit mahnen zahlreiche Privatpersonen Webseitenbetreiber ab, weil diese Google Fonts nicht konform mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in ihre Webseite eingebunden haben sollen. Dadurch sei ihre IP-Adresse ohne ihre Zustimmung an Google weitergeleitet worden. Schadenersatzforderungen von 100 bis 170 Euro sind gängig. Viele der Schreiben sind wortgleich, was den Verdacht nährt, dass es sich um eine bewusste Abmahnwelle handelt. Erfreulicherweise können Sie sich vergleichbar einfach schützen. Aber der Reihe nach.
Hintergrund: Google Fonts sind Schriftarten, die aus der Ferne geladen werden können
Google Fonts sind sogenannte Webfonts. Es handelt sich dabei um Schriftarten, die auf Internetpräsenzen zum Einsatz kommen. Allein Google stellt mehr als 1400 zur Verfügung. Diese werden möglicherweise nachgeladen, wenn ein Besucher eine Webseite aufruft. Dabei wird seine IP-Adresse übermittelt, da das System wissen muss, wo die Schrift erscheinen soll. Die Nutzer sind sich allerdings nicht bewusst, dass dieser Prozess inklusive der Adressübermittlung läuft. Vor dem Landgericht (LG) München hat deshalb eine Person wegen der datenschutzwidrigen Übertragung der eigenen Daten geklagt.
Das Urteil
Das LG München gab dem Kläger mit dem Richterspruch vom 20. Januar 2022 (Aktenzeichen: 3 O 17493/20) Recht. Es sprach ihm einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zu. Dem Betreiber der Webseite wurde bei neuerlichen Verstößen ein Strafzahlung in Höhe von bis 250.000 Euro angedroht. Dies scheint die Abmahnungswelle ausgelöst zu haben. Die Theorie lautet: Viele Webseitenbetreiber wissen nicht, ob sie Google Fonts verwenden. Und sie dürften lieber 100 bis 170 Euro bezahlen als sich der Gefahr des vielfach höheren Ordnungsgeldes auszusetzen.
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So stellen Webseitenbetreiber fest, ob die eigenen Internetpräsenzen gefährdet sind
Es ist davon auszugehen, dass sich das Urteil nicht nur auf Google Fonts bezieht, sondern im Zweifel auf alle Schriftarten, die IP-Adressen übertragen. Es ist daher sinnvoll, dass Sie Ihren Netzauftritt diesbezüglich kontrollieren. In der Regel können Sie dies sehr einfach über den Quellcode der Webseite tun. Haben Sie die Internetpräsenz von einem Dienstleister erstellen lassen, sollte dessen Datenschutzbeauftragter die Frage beantworten können. Im Netz sind zudem Scanner verfügbar, die Ihren Webauftritt überprüfen. Diese suchen in vielen Fällen aber nur noch Google Fonts, was wie geschildert vermutlich nicht ausreichend ist.
Schutz vor Abmahnungen: lokal gespeicherte Fonts sind unkritisch
Wenn Ihre Recherchen zeigen, dass Sie keine aus der Ferne geladenen Schriftarten verwenden, sind Sie auf der sicheren Seite. Lokal auf Ihrem Webseitenserver gespeicherte Fonts sind unkritisch, weil keine Daten übertragen werden – und der Besucher wissentlich Ihre Internetpräsenz aufruft. Sollten Sie feststellen, dass Ihre Webseite potenziell gefährdet ist, sollten Sie deshalb den Speicherort der Schriftarten in der entsprechenden Weise ändern, um Abmahnungen zu vermeiden. Sie benötigen Hilfe dabei, Ihre Webseite zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen? Kontaktieren Sie uns einfach.
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